Lohnverrechnung, Personalverrechnung, Outsourcing, Arbeitsrecht Hilfe

5 Dinge, die Sie spätestens wissen müssen, wenn Sie Ihren ersten Mitarbeiter einstellen

Ein schriftlicher Dienstvertrag ist zwar nicht Pflicht, wird aber aus Gründen der Beweisbarkeit dringend empfohlen.

Sollte der Dienstvertrag nur mündlich vereinbart sein, sind Sie dennoch rechtlich verpflichtet dem Mitarbeiter am ersten Arbeitstag einen Dienstzettel auszuhändigen. Dieser ist eine Aufzeichnung der wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis und muss folgende Punkte beinhalten:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • Ende des Arbeitsverhältnisses (bei Befristungen),
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin,
  • Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort,
  • Einstufung,
  • Verwendung,
  • betragsmäßige Angabe des Grundbezuges,
  • Sonderzahlungen,
  • Grundbezug, Fälligkeit des Entgelts,
  • Urlaubsausmaß,
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.


Arbeitssicherheit betrifft Sie bereits ab dem ersten Mitarbeiter.
Sie sind verpflichtet die Gefährdungen und Belastungen in Zusammenhang mit der Arbeit in Arbeitsplatzevaluierungen festzuhalten und geeignete Gegenmaßnahmen festzulegen. Diese Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind dem Arbeitsinspektor verpflichtend bei Kontrollen vorzulegen! Auch die Evaluierung von psychischen Belastungen zählt seit der Novelle des Arbeitnehmerschutzgesetzes 2013 dazu!

Die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen besteht auch für Kleinbetriebe mit einem oder wenigen Mitarbeitern!
Das Arbeitsinspektorat prüft die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht, die Nichteinhaltung führt zu Strafsanktionen! Grundsätzlich sind auch die Ruhepausen festzuhalten! Tipp: Regelmäßig, am besten monatlich, die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen vom Mitarbeiter durch seine Unterschrift bestätigen lassen!

Seit 01.09.2018 sind in Österreich zwar der 12-Stunden-Tag und die 60-Stunden-Woche erlaubt, das bedeutet aber nicht, dass Ihre Mitarbeiter 52 Wochen im Jahr so lange arbeiten dürfen.
Im Schnitt von 17 Wochen (also in etwa 4 Monaten) darf die Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten! Das Arbeitsinspektorat prüft strikt die Einhaltung, der Durchrechnungszeitraum muss unbedingt in den Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentiert werden!

Teure Überstunden können bereits durch eine optimale Gestaltung im Dienstvertrag vermieden werden.
Durchrechenbare Arbeitszeit und vor allem Gleitzeit sind Möglichkeiten Auftragsspitzen in auftragsschwächeren Perioden durch Zeitausgleich abzubauen. zum Quick-Check »

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